FAQ

  • Was bewirkt meine Beteiligung an der Lärmaktionsplanung?
    Durch ihre Teilnahme können wir die Lärmsituation in Regensburg besser verstehen. Zu Ihren "Ideen gegen Lärm" die Sie uns mitteilen, wird im Lärmaktionsplan Stellung genommen und soweit möglich in der Maßnahmenplanung berücksichtigt. Unser Ziel ist es, die Lärmbelastung kontinuierlich zu senken.
  • Wie kann ich mich beteiligen?
    Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in zwei Phasen statt. In beiden Phasen können Sie online über die Adresse https://mein.regensburg.de/laermaktionsplan teilnehmen. In der ersten Phase können Sie mitteilen an welchen Orten in Regensburg Sie von Straßenverkehrs- bzw. Industrielärm besonders betroffen sind und welche Idee Sie gegen diesen Lärm haben bzw. welche Lärmminderungsmaßnahme Sie vorschlagen. In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung stellen wir Ihnen die von uns beabsichtigten Maßnahmen der nächsten fünf Jahre vor. Zu jeder dieser Maßnahmen können Sie uns Ihre Meinung mitteilen. Letztendlich wird der Stadtrat mit Kenntnis des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung ein Maßnahmenpaket zur Lärmminderung beschließen.
  • Auf welche Lärmquellen bezieht sich der Lärmaktionsplan?
    Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Kommunen verpflichtet Lärmaktionspläne für den Straßenverkehrs- bzw. Industrielärm (einschl. Hafengebiete) aufzustellen. Sport- und Freizeitlärm sowie Nachbarschaftslärm sind nicht Bestandteil des Lärmaktionsplans.
  • Was ist mit Schienenlärm und dem Lärm der Autobahnen?
    Haupteisenbahnstrecken und Autobahnen innerhalb des Stadtgebietes werden im Rahmen der Lärmaktionspläne des Eisenbahnbundesamtes (https://www.laermaktionsplanung-schiene.de/) bzw. der Regierung von Oberfranken (https://www.umgebungslaerm.bayern.de/) behandelt.
  • Kann man die Kartierungsergebnisse der 4. Runde (2022) mit den Ergebnissen der 3. Runde (2017) vergleichen?
    Eine direkte Vergleichbarkeit der Ergebnisse der aktuellen 4. Kartierungsrunde 2022 mit denen der vorangegangenen Kartierungsrunden ist nicht gegeben. Dies ist auf neue Berechnungsvorschriften für die einzelnen Lärmquellen zurückzuführen. Insbesondere aber die methodischen Änderungen im Zuge der erstmals anzuwendenden BEB ergibt eine deutliche Veränderung bei der Ermittlung und Berechnung der Belastetenzahlen im Vergleich zu der bisher angewandten vorläufigen Berechnungsmethode (VBEB). Dies hat vor allem beim Straßenlärm erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenenstatistiken.